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  • AutorenbildChristian Gahrmann

Überblick: Corona-Hilfen für Vereine

Nicht nur Unternehmen auch viele gemeinnützige Organisationen geraten durch die Corona-Epidemie in finanzielle Schieflage, weil Einnahmen und Spenden wegbrechen, die meisten Ausgaben aber weiterlaufen. Unterstützung für diese Organisationen gibt es mittlerweile aus drei Bereichen: durch den öffentlichen Rettungsschirm, private Nothilfefonds und Kredite.


1. Öffentliche Nothilfefonds der Länder


Die Corona-Nothilfefonds der Bundesländer richten sich in erster Linie an Unternehmen, Selbständige und Freiberufler. In folgenden Bundesländern werden jedoch auch explizit gemeinnützige Organisationen als antragsberechtigt aufgeführt:


1. In Hamburg fallen Nonprofit-Organisationen explizit unter das Nothilfeprogramm. Link: www.ifbhh.de/foerderprogramm/hcs

2. Auf dem Antragsformular der NBank in Niedersachsen werden gemeinnützige Organisationen als Rechtsform aufgeführt. Sie sind also auch antragsberechtigt. Link: www.nbank.de

3. In Nordrhein-Westfalen können gemeinnützige Vereine, die unternehmerisch tätig sind, einen Antrag stellen. Als unternehmerisch tätig gelten Vereine, wenn mehr als die Hälfte der Einnahmen aus erzielten Umsätzen bestanden haben, die durch die Corona-Krise beeinträchtigt wurden. Ein Verein, der überwiegend von Spenden, Zuschüssen oder Sponsoring lebt und mit seinen Dienstleistungen wenig gewerblich am Markt tätig ist, kann keinen Antrag stellen. Link: https://soforthilfe-corona.nrw.de

4. In Baden-Württemberg dürfen „Sozialunternehmen“ einen Antrag stellen. Unter diesen Begriff dürften wie in Nordrhein-Westfalen gemeinnützige Vereine fallen, sofern sie unternehmerisch tätig sind. Link: https://assets.baden-wuerttemberg.de/pdf/Antrag_Soforthilfe-Corona_BW.pdf

5. In Bayern sind alle gewerblichen Unternehmen nach § 2 Gewerbesteuergesetz antragsberechtig. Dazu gehören auch Vereine, sofern sie einen Geschäftsbetrieb haben. Dies kann grundsätzlich ein steuerbefreiter Zweckbetrieb (z.B. Sportkurse eines Sportvereins) oder ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (z.B. Vereinsgaststätte) sein. Link: www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/


Da auf Bundesebene grundsätzlich vereinbart wurde, dass auch soziale Organisationen unter den Rettungsschirm fallen, ist in den anderen Bundesländern von ähnlichen Regelungen wie in den genannten Bundesländern auszugehen, auch wenn sie in den Antragsbedingungen nicht explizit erwähnt werden. Deswegen ist Vereinen und NPOs (mit Geschäftsbetrieb) in jedem Bundesland bei Bedarf zu raten, den entsprechenden Antrag auf Soforthilfe zu stellen.


2. Private Nothilfefonds

Zu den privaten Nothilfefonds, die derzeit Geld für Vereine in finanzieller Not geben gehören der Nothilfefonds „We kick Corona“ der Bundesligaprofis, Aktion Mensch und die niedersächsische Lotto-Sport-Stiftung.

1. We kick Corona vergibt Sofort-Förderungen für gemeinnützige Vereine, damit sie im Zusammenhang mit Corona Hilfe leisten können, aber auch für Vereine, die durch Corona in finanzielle Schwierigkeiten gekommen sind. Ein Antrag ist unbürokratisch möglich. Volumen: ca. 4 Mio. Euro. Link: www.wekickcorona.com

2. Bei der Aktion Mensch können Vereine, die sich um behinderte/kranke Menschen kümmern (persönliche Assistenz) oder Lebensmittel verteilen, um finanzielle Unterstützung bitten. Auch hier ist die Förderung sehr unbürokratisch. Volumen: 20 Mio. Euro. Link: www.aktion-mensch.de/corona.html

3. Die Niedersächsische Lotto-Sport-Stiftung hat eine Nothilfefonds „HILFE-COVID-19“ für kleine Vereine in Niedersachsen geschaffen. Die Soforthilfe pro Verein beträgt maximal 500 Euro. Volumen: 2 Mio. Euro. Link: www.lotto-sport-stiftung.de/aktuelles/notfallfonds-hilfe-covid-19-unterstuetzung-fuer-betroffene-vereine-und-organisationen/

3. Nothilfe-Kredite

Die Bank für Sozialwirtschaft vergibt an ihre Kunden Nothilfe-Kredite bei Liquiditätsengpässen. Konditionen: maximal zwei Monatsumsätze, 24 Monate Laufzeit. Volumen: 500 Mio. Euro. Link: www.sozialbank.de/


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